Bundesgerichtshof: (Nachträgliche) Schwarzgeldabrede – Keine Mängelansprüche

13. September 2017

1. Ein Werkvertrag ist auch bei nachträglicher Schwarzgeldabrede wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

2. Dies gilt grundsätzlich auch dann für den gesamten Vertrag, wenn die Schwarzgeldabrede nur einen Teil des Werklohnes betrifft.

3. Eine Schwarzgeldabrede hat zur Folge, dass keinerlei gegenseitige Ansprüche bestehen. Der Besteller hat weder Mängelansprüche noch kann er gezahlte Beträge bereicherungsrechtlich zurückverlangen.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 –

Fall:

Der Besteller begehrt vom Handwerker Rückerstattung geleisteten Werklohnes, nachdem er wegen Mängel der Teppichverlegearbeiten in seinem privaten Wohnhaus den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte. Das setzt jedoch einen rechtswirksam geschlossenen Werkvertrag voraus. Dazu hat jedoch der BGH seit 2013 in mehreren Urteilen entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewußt gegen das Schwarzarbei-terbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Handwerkers in den Fällen, in denen er den Werklohn vom Besteller noch nicht erhalten hat. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst rechtswirksamer Werkvertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er jetzt wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig ist. Dem steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass zunächst für den größeren Teil des Rechnungsbetrages eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt wurde. Denn bei dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, weshalb es für seine Teilwirksamkeit notwendig geworden wäre, dass die Parteien für den zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete vom Besteller zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten. Eine solche Zuordnung haben die Parteien nicht vorgenommen, so dass der Verstoß gegen das SchwarzArbG zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrages führt.

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